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Erbrechtliche Fragen kompetent geklärt
Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches häufig mit familiären Strukturen und Verbindlichkeiten in Zusammenhang steht. Aufgrund dessen fällt es den involvierten Parteien oft schwer, die Fakten unvoreingenommen zu betrachten. Als Rechtsanwalt für Erbrecht stehe ich, Dr. Dr. Hans-Christian Reichel, Ihnen gerne mit meinem professionellen Rat zur Seite. Ob Testamentserstellung, Erbvertrag oder Steuerfragen – ich bin Ihr Spezialist für erbrechtliche Fragen aller Art.
Ich berate Sie zu den Themen:
- Testamentsberatung (Gemeinschaftliches Testament, Vor- und Nacherbschaft, Pflichtteilsrecht, Vermächtnis, Auflagen)
- Erbverträge (eheliche Gemeinschaft, nichteheliche Gemeinschaft)
- Erbengemeinschaft
- Ausschlagung und ihre Konsequenzen
- Erbschein
- Steuerfragen im Erbfall, einschl. Schenkungen
- Ausländische Erbfälle (Österreich, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg, Polen, Russland, Kroatien, Serbien), Mobilien, Immobilien
- Anwendbarkeit von inländischem und ausländischem Erbrecht (Kollisionsrecht)
- Europäisches Erbrecht
- Europäisches Nachlasszeugnis
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Hinsichtlich des Rechtsgebietes Erbrecht, besitze ich tiefgehende Kenntnisse über folgende Länder und Sprachen:
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) findet mit universeller Geltung seit 17.8.2015 in Belgien Anwendung.
Die Frage des anwendbaren Erbstatuts regelt sich jetzt gemäß EUErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Er hat jedoch die Möglichkeit der Rechtswahl nach seiner Staatsangehörigkeit.
Die gesetzliche Erbfolge von Verwandten unterteilt sich in vier Klassen, die sich gegenseitig ausschließen. Der ersten Klasse gehören die Abkömmlinge des Erblassers an, wobei nichteheliche und adoptierte Kinder gleich behandelt werden. Sie erben zu gleichen Teilen nach Köpfen. Der Ehegatte erbt neben den Abkömmlingen ein Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass. Im Einvernehmen kann allerdings auch eine endgültige Auseinandersetzung in Form von Ausgleichszahlungen vorgenommen werden.
Ehen zwischen Gleichgeschlechtlichen, die in Belgien möglich sind, gewähren die gleichen Erbrechte wie konventionelle Ehen. Ferner kennt das belgische Recht die Institution des gesetzlichen Zusammenwohnens, die ebenfalls – wenngleich eingeschränkte – Erbrechte gewährt. Eine rein tatsächliche Lebensgemeinschaft gewährt allerdings keinerlei Erbrechte.
Bei letztwilligen Verfügungen sind die wichtigsten Testamentsformen das eigenhändige sowie das notarielle Testament. Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten führen zur Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen. Das belgische Erbrecht kennt drei Formen von Vermächtnissen, das Universalvermächtnis, das Bruchteilsvermächtnis und das Einzelvermächtnis. Häufig werden Vermächtnisse mit Nießbrauch verbunden.
Seit der großen Erbrechtsreform vom 1.9.2018 kann der Erblasser seinen Nachlass mit seinen künftigen Erben vertraglich regeln. Im Übrigen gilt weiterhin ein grundsätzliches Verbot von Erbverträgen, von dem nur in engen Grenzen und unter strenger Beachtung von Formvorschriften eine Ausnahme gemacht wird. Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist untersagt, dagegen die Einsetzung von Ersatzerben zulässig.
Testamentarische Verfügungen sind durch das Noterbrecht eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge und der Ehegatte. Der Pflichtteil der Abkömmlinge beträgt unabhängig von ihrer Anzahl die Hälfte der Erbmasse. Der Ehegatte hat Anrecht auf Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses. Abweichende Regelungen sind möglich, wenn Abkömmlinge und Ehegatte nebeneinander Noterben sind. Das belgische Erbrecht kennt die Schenkung auf den Todesfall.
Die Abwicklung eines Erbfalls in Belgien liegt traditionell in der Hand eines Notars, der auch eine Bescheinigung über die Erbeneigenschaft erteilen kann, allerdings nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens wie in Deutschland. Ferner ist die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß EUErbVO möglich. Die Erbschaft bedarf der Annahme, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann. Nur wenn sie unter Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt, wird die Haftung für Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Die Ausschlagung bedarf der förmlichen notariellen Beurkundung.
In der Erbengemeinschaft müssen alle Maßnahmen grundsätzlich einvernehmlich beschlossen werden. Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen, die in beliebiger Form erfolgen kann. Die Nachlassbesteuerung ist von der Bindung des Erblassers zum Inland abhängig. Daneben besteht eine Anknüpfung an unbewegliche Gegenstände im Inland. Wegen des föderalen Charakters Belgiens fällt die Besteuerung in den drei Regionen Flandern, Wallonien und Brüssel-Hauptstadt unterschiedlich aus. Für Verwandte in gerader Linie und Ehegatten fallen bei generell geringen Freibeträgen relativ niedrige Steuerraten an. Bei anderen Erben kann der Steuersatz bis 80 % ansteigen, wobei die recht hohen Steuerraten bereits bei niedrigen Einstiegsbeträgen beginnen. Allerdings gewährt das belgische Steuerrecht ziemlich günstige Steuerraten bei der Unternehmensübertragung.
Wenn Ausländer in Belgien belegene Immobilien erben, müssen sie eine Übertragungserklärung abgeben, die zugleich ihren Eigentumsstatus und ihre Steuerpflicht klärt. Da zwischen Deutschland und Belgien kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kommt eine Berücksichtigung von gezahlten Steuern lediglich über das nationale Steuerrecht in Betracht.
Das französische Erbrecht wird von der letzten umfassenden Erbrechtsreform vom 1.1.2007 sowie von der für Frankreich seit 17.8.2015 wirksamen Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) geprägt. Die Nachlassabwicklung liegt traditionell im Wesentlichen in der Hand von Notaren. Das gilt auch für den Nachlass von Ausländern. In speziellen Fragen ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen zuständig.
Der Nachlass geht aufgrund testamentarischer Verfügung oder gesetzlicher Erbfolge über. Es gilt das Prinzip der Universalsukzession, d.h. das Erbe umfasst das gesamte Vermögen sowie alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen. Der Erblasser kann keine Erbeinsetzung durch Testament im eigentlichen Sinne vornehmen. Die Erben sind vielmehr gesetzlich vorgegeben und umfassen Ehegatten, Abkömmlinge sowie Verwandte in aufsteigender Linie.
Ein Testament beinhaltet daher vor allem Anordnungen zur Verteilung des hinterlassenen Vermögens. Will der Erblasser einzelnen Personen Teile oder bestimmte Gegenstände seines Nachlasses zukommen lassen, kann dies nur in Form von Vermächtnissen geschehen. Gemeinschaftstestamente lässt das französische Recht grundsätzlich nicht zu. Allerdings lassen sich durch prozedurale Maßnahmen vergleichbare Wirkungen erzielen. Ein Verbot gilt grundsätzlich auch für Erbverträge. Hier eröffnet die EUErbVO möglicherweise neue Perspektiven.
Auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge erhält der hinterbliebene Ehegatte, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, das Wahlrecht zwischen einem Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass oder einem Eigentumsrecht von einem Viertel am Nachlass. Seit Einführung des gleichgeschlechtlichen Eherechts im Jahre 2013 gilt dies auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner. Im französischen Erbrecht besteht ein Pflichtteilsrecht in Form eines Noterbrechts, das die testamentarische Verfügungsmacht des Erblassers einschränkt. Noterben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verstorbenen.
Für die Annahme einer Erbschaft, die auch konkludent erfolgen kann, gilt eine Frist von insgesamt sechs Monaten. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagung einer Erbschaft hat gerichtlich oder vor einem Notar zu erfolgen. An die Stelle des Ausschlagenden treten seine Erben. Eine Erbengemeinschaft unter einer Mehrheit von Erben kann sich auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage bilden, wobei letztere subsidiär ist. Sie ist in ihren rechtlichen Wirkungen nicht mit der deutschen Erbengemeinschaft vergleichbar.
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es kein förmliches Erbscheinverfahren. Allerdings eröffnet die EUErbVO die Möglichkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das ähnliche Eigenschaften wie ein deutscher Erbschein hat. Der Nachlass unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte. War dies nicht der Fall, unterliegen die in Frankreich befindlichen Nachlassgegenstände der Steuerpflicht (beschränkte Steuerpflicht). Das gilt in jedem Fall für Immobilien, auch wenn Eigentümer ein Ausländer ist und dieser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Frankreich hatte. Besteuert wird der Reinnachlass, d.h. ohne Verbindlichkeiten.
Ehegatten sind von der Erbschaftssteuer befreit. Kinder und Eltern des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000,- €. Die Frist zur Abgabe der Erbschaftssteuer beträgt sechs Monate. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Eine ausländische Erbschaftssteuer wird auf die Besteuerung in Frankreich angerechnet. Für deutsch-französische Erbschaftssteuerfälle gilt das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) am 17.8.2015 ist das italienische Erbrecht einer grundlegenden Veränderung und Europäisierung unterworfen worden. Es gelten jetzt teilweise erbrechtliche Instrumente, die dem italienischen Erbrecht bislang unbekannt waren, wie z.B. das Europäische Nachlasszeugnis. Andere europäische Regelungen entwickelten und entwickeln Einfluss auf das italienische Erbrecht und die dortige erbrechtliche Praxis. Das gilt vor allem für die zunehmenden Fälle von ausländischer Beteiligung an italienischen Erbfällen. Entsprechend dem Grundsatz der europäischen Neuordnung bleibt das italienische Erbrecht in seiner systematischen Gesamtheit aber erhalten und findet weiter Anwendung.
In Italien gilt das Prinzip der Universalsukzession. Der Vermögensübergang erfolgt in der Form der testamentarischen oder der gesetzlichen Erbfolge. Bei testamentarischen Verfügungen hat der Erblasser die Noterbrechte (vergleichbar mit deutschen Pflichtteilsrechten, aber mit dinglicher Wirkung) zu beachten. Es ist zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten zu unterscheiden, wobei erstere in eigenhändiger oder in notarieller Form abgefasst werden können. Der Erblasser kann Vermächtnisse verfügen (mit dinglicher Wirkung). Im italienischen Erbrecht sind Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich nicht zulässig (aber Aufweichung durch europäisches Recht). Auch Vor- und Nacherbschaft sind unbekannt. Ausländer sind in gleicher Weise erbfähig wie Inländer.
Als gesetzliche Erben kommen Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und andere Verwandte in Betracht. Eheliche und nichteheliche Kinder sowie Adoptivkinder sind gleichgestellt. Eingetragene Partner haben die gleichen Rechte wie Ehegatten.
Die Erbschaft muss durch Erben oder Vermächtnisnehmer angenommen werden, was auch durch konkludentes Handeln geschehen kann. Annahme unter Vorbehalt bedeutet Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, andernfalls gilt unbeschränkte Haftung, auch mit dem Eigenvermögen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch förmlichen Akt vor Gericht oder einem Notar erklärt werden. Mit der Ausschlagung entfällt auch das Noterbrecht. Bei einer Erbengemeinschaft haften die einzelnen Erben für Verbindlichkeiten lediglich mit ihrem Bruchteil. Sie können im Übrigen jederzeit die Teilung des Nachlasses fordern.
Die Erteilung eines Erbscheins in einem förmlichen Verfahren ist im italienischen Erbrecht unbekannt, allerdings ist ein Europäisches Nachlasszeugnis möglich. Möglich ist auch die notarielle Ausstellung einer Erklärung über den Erbfall, die in der Praxis ähnliche Funktionen wie ein Erbschein erfüllt.
Der Nachlass unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Bei einem großzügigen Freibetrag von 1 Mio. € für den Ehegatten und für Verwandte in direkter Linie fällt ein Steuersatz von 4 % an, der für andere Verwandte bei geringeren Freibeträgen leicht ansteigt. Bei Immobilien fallen zusätzlich Registersteuern in Höhe von insgesamt 3 % an.
Für die Begründung der Steuerpflicht kommt es allein auf die Person des Erblassers an. Die Erben unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Italien innehatte. Hatte der Erblasser dagegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, unterliegen lediglich die in Italien befindlichen Nachlassgegenstände im Zuge der beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung durch den italienischen Fiskus.
Auf die italienische Erbschaftssteuer für im Ausland befindliche Vermögensgegenstände können dort erhobene ausländische Vermögenssteuern angerechnet werden. Das gilt auch für deutsch-italienische Erbfälle. Im Übrigen fehlt es an einem deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommen, das eine gegenseitige Berücksichtigung erleichtert hätte.
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Kroatien auch die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) übernommen. Das neue IPR-Gesetz vom 29.1.2019 hat die dortigen Regelungen bereits berücksichtigt. Ferner gilt das Haager Übereinkommen zur Testamentsform. Das materielle Erbrecht ist nach einer Reform im Erbgesetz vom 3.4.2003 enthalten.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach fünf Ordnungen, die sich gegenseitig ausschließen. Der ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers an. Eheliche und nichteheliche sowie adoptierte Kinder sind gleichgestellt. Der Ehegatte erbt mit den Kindern zu gleichen Teilen. Sie haben Anspruch auf die Haushaltsgegenstände (Voraus), wenn sie zum Todeszeitpunkt mit dem Erblasser in Hausgemeinschaft lebten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist erbrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen mit der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Gleiches gilt für eingetragene und nicht eingetragene Partnerschaften.
Die wichtigsten Testamentsformen sind das eigenhändige Testament, das Testament unter persönlicher Anwesenheit von zwei Zeugen sowie das öffentliche Testament in gerichtlicher oder notarieller Form. Bei letzterem ist die Urkundsperson verpflichtet, das von der Kroatischen Notarkammer geführte Testamentsregister zu informieren. Formverstöße führen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit.
Gemeinschaftstestamente und Erbverträge sind unzulässig. Allerdings können zwei separate Testamente in einer Urkunde verbunden werden. Die Einsetzung eines Ersatzerben ist möglich, dagegen Vor- und Nacherbschaft ausgeschlossen. Sind mehrere Erben ohne Angabe von Quoten eingesetzt, erben sie zu gleichen Teilen. Das kroatische Erbrecht sieht die Möglichkeit einer Schenkung von Todes wegen vor, deren Wirkung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt.
Der Pflichtteil, der den Kindern (einschließlich adoptierte) und dem Ehegatten zusteht, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er gewährt – anders als im deutschen Erbrecht – eine dingliche Beteiligung am Nachlass. Ein vertraglicher Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich, wohl aber ein Verzicht auf die Erbfolge, der den Pflichtteil einschließt.
Der Nachlass geht automatisch auf die Erben über. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Sie bezieht sich grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Ausschlagenden.
Das Nachlassverfahren wird durch das für den Todesort des Verstorbenen zuständige Gericht oder durch einen örtlichen Notar eingeleitet. Die eigentliche Durchführung des Verfahrens liegt beim Notar. Im Falle von Streitigkeiten wird das Verfahren ausgesetzt und an die Zivilgerichtsbarkeit überwiesen. Nach Beilegung wird das notarielle Verfahren fortgeführt. Nachlassgericht oder Notar sind für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß EUErbVO zuständig.
Bei Erbengemeinschaften können die Miterben bis zur Festlegung von Erbschaftsquoten nur gemeinsam verfügen. In dieser Phase kann ein Erbe seinen Erbanteil nur auf die anderen Miterben übertragen. Nach Feststellung der Erbquoten kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Hinsichtlich der Besteuerung von Erbschaften ist zwischen Mobilien und Immobilien zu unterscheiden. Finanzieller Nachlass wird grundsätzlich voll besteuert. Bei anderen beweglichen Nachlassgegenständen besteht ein Freibetrag von 50.000 Kuna. Im Übrigen liegt der Steuersatz bei 4 %. Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sind von der Steuer gänzlich befreit. Immobilien unterliegen der Grunderwerbssteuer in Höhe von 3 %. Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern sind auch hier befreit.
Da zwischen Deutschland und Kroatien kein Doppelbesteuerungskommen besteht, findet bei der Besteuerung auch keine gegenseitige Verrechnung statt. Das kroatische Steuerrecht sieht – anders als nach dem deutschen ErbStG – keine Möglichkeit der Steuerminderung bei Ausländern vor.
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) gilt in Luxemburg seit 17.8.2015. Das Haager Übereinkommen über Testamentsformen ist seit 1979 in Kraft. Eine gesonderte gesetzliche Regelung über das Internationale Privatrecht existiert nicht. Das für die Nachlassregulierung anzuwendende Erbstatut wird autonom bestimmt. Ein Wahlrecht seitens des Erblassers ist nicht vorgesehen. Für bewegliches Vermögen richtet sich das anzuwendende Recht in Übereinstimmung mit der EUErbVO nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers. Für unbewegliches Vermögen gilt das Belegenheitsprinzip, auch für Ausländer.
Die gesetzliche Erbfolge untergliedert sich in vier Ordnungen, wobei die erste Ordnung sich auf Abkömmlinge des Erblassers – eheliche und nichteheliche sind gleichgestellt – einschließlich Adoptierte bezieht, während die zweite Ordnung den überlebenden Ehegatten betrifft. Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen nach Köpfen. Der Ehegatte hat neben Abkömmlingen die Wahl zwischen Eigentum an einem Anteil des Kinderanteils oder Nießbrauch am gemeinsam bewohnten Wohnungseigentum und den dazugehörigen Einrichtungsgegenständen. Gleichgeschlechtliche Ehepartner haben die gleichen Rechte. Daneben gewährt auch die eingetragene verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft bestimmte Erbrechte.
Testamentarische Verfügungen kann der Erblasser in Form von Vermächtnissen treffen, bei denen zwischen Universalvermächtnis, Erbteilvermächtnis und Erbstückvermächtnis zu unterscheiden ist. Zu beachten ist dabei das Noterbrecht, das Abkömmlingen, nicht dagegen Ehegatten zusteht und im Gegensatz zum deutschen Pflichtteil dinglich wirkt. Der Erblasser kann allerdings seit der Erbrechtsreform von 1979 den überlebenden Ehegatten in verschiedener Form nachlassrechtlich absichern, u.a. durch Nießbrauch am gesamten Nachlass.
Eine Vor- und Nacherbfolge sieht das luxemburgische Erbrecht nicht vor, dagegen ist die Einsetzung von Ersatzerben möglich. Erbverträge sind grundsätzlich untersagt, mit zwei Ausnahmen. Letztwillige Verfügungen des Erblassers können im Wesentlichen in drei Formen ergehen, als eigenhändiges Testament, als notarielles Testament oder als geheimes Testament unter notarieller und Zeugenbeteiligung. Ein Notar, der ein Testament zur Hinterlegung erhält, muss dieses behördlich registrieren lassen.
Eine ungeteilte Erbengemeinschaft hat den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Im Übrigen kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern.
Für Ausländer gibt es keine erbrechtlichen Beschränkungen. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bedeutet Haftungsbeschränkung auf den Nachlass. Andernfalls tritt unbegrenzte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ein. Eine Ausschlagung muss vor Gericht erklärt werden.
Ein förmliches Erbscheinverfahren kennt das luxemburgische Erbrecht nicht. Der Notar kann eine Erberklärung ausstellen, die eine Art Anscheinsbeweis für die Erbenstellung bietet. Der Notar ist auch für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß EUErbVO zuständig.
Die Besteuerung des Nachlasses erfolgt auf der Grundlage eines eigenen Erbschaftssteuergesetzes, das auf Schenkungen keine Anwendung findet. Im Übrigen ist zwischen Erbschaftsteuer für unbeschränkte Steuerpflicht und Nachlasssteuer für begrenzte Steuerpflicht zu unterscheiden. Die unbeschränkte Steuerpflicht trifft Einwohner Luxemburgs. Die Nachlasssteuer findet nur auf in Luxemburg gelegene Immobilien Anwendung. Auf notariell beurkundete Schenkungen wird eine spezielle Registersteuer erhoben.
Die Nachlassbesteuerung ist von weitgehenden Steuerbefreiungen geprägt. Ehegatten und gleichgeschlechtliche Ehepaare sind von Erbschaftssteuer gänzlich befreit, ebenso wie eingetragene Partner. Weitgehende Steuerbefreiungen gelten auch für Verwandte in gerader Linie. Der Steuertarif unterteilt sich im Übrigen in einen Grund- und einen Steigerungstarif.
Da zwischen Deutschland und Luxemburg kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kommen Verrechnungen bei Besteuerung in beiden Ländern nicht in Betracht. Möglich sind dementsprechend nur Anrechnungen auf der Grundlage nationaler Steuergesetzgebung.
Das österreichische Erbrecht ist durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) vom 17.8.2015 erweitert und ergänzt worden, in seinen Grundzügen allerdings unverändert geblieben. In Österreich gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Entsprechend der neuen Regelung in der EUErbVO findet das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verstorbenen Anwendung.
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und die leiblichen Verwandten, wobei eheliche und uneheliche Abkömmlinge gleichgestellt sind. Ein Erbrecht haben auch Adoptivkinder sowie der nicht verheiratete Lebensgefährte, dieser allerdings auf dem letzten Rang. Der Umfang des Erbrechts des Ehepartners richtet sich nach den übrigen Verwandten des Erblassers. Am wenigsten erbt er neben Kindern. Allerdings hat der Ehegatte Anrecht auf den Voraus sowie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, in der ehelichen Wohnung weiter zu wohnen. Nahe Angehörige können unter bestimmten Umständen für Pflegeleistungen eine Entgeltleistung aus dem Nachlass verlangen, wenn zu Lebzeiten dafür keine Zuwendung erbracht wurde.
Der Erblasser kann im Rahmen der in Österreich geltenden Testierfreiheit seinen Nachlass nach Quoten verteilen. Er kann Vor- und Nacherbfolge anordnen. Der Vorerbe kann die Erbschaft unbeschränkt nutzen, darf aber ohne Zustimmung des Nacherben nicht über sie verfügen. Ehepartner oder eingetragene Partner können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, müssen dieses aber beide eigenhändig verfassen und unterschreiben. Ein Ehevertrag kann ebenfalls von Ehegatten oder eingetragenen Partnern geschlossen werden und bedarf der notariellen Form. Er kann sich höchstens auf drei Viertel des Nachlasses erstrecken. Er kann grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder aufgehoben werden.
Bei den letztwilligen Verfügungen ist zwischen privaten Testamenten (eigenhändig oder unter Zeugen) und öffentlichen Testamenten (in gerichtlicher oder notarieller Form) zu unterscheiden. Mündliche Testamente in außergewöhnlichen Situationen spielen dagegen keine erwähnenswerte Rolle.
Mit einer gesetzlichen Änderung wurde 2015 das Pflichtteilsrecht grundsätzlich auf den Ehegatten, eingetragenen Partner oder leibliche Abkömmlinge beschränkt. Der Pflichtteil, der anfällt, wenn der Berechtigte bei testamentarischer Verfügung nicht bedacht wurde, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Verzicht auf Erbteil und Pflichtteil ist in vertraglicher notarieller Form möglich. Vermächtnisse beziehen sich auf einzelne Gegenstände. Die entsprechenden Ansprüche richten sich gegen den Erben.
Am 1.8.2008 wurde die Erbschaftssteuer in Österreich abgeschafft, so dass eine Erbschaft nicht versteuert werden muss. Bei Immobilien ist allerdings Grunderwerbssteuer zu zahlen. Ferner ist zu beachten, dass bei Erbschaften eines Erblassers mit ausländischem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dortigem Recht möglicherweise auf für in Österreich befindliche Nachlassgegenstände Steuer zu entrichten ist.
Nachlassverfahren werden von Amts wegen eingeleitet und liegen in Österreich in der Hand des Gerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die praktische Abwicklung erfolgt allerdings überwiegend durch Notare (Bezirkskommissär), die dafür Gebühren erhalten. Das Verfahren wird durch einen förmlichen gerichtlichen Beschluss (Einantwortungsbeschluss) beendet. Erst danach können die Erben den Nachlass übernehmen.
Polen ist seit seinem Beitritt zur Europäischen Union Teil der europäischen Rechtsgemeinschaft und wendet daher die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) an, die seit 17.8.2015 in Kraft ist. Ferner ist es dem Haager Abkommen über die Testamentsform von 1961 beigetreten. Durch die EUErbVO ist jetzt auch in Polen für Erbfälle grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers (mit der Wahlmöglichkeit des Rechts seiner Staatsangehörigkeit) maßgeblich.
In materieller Hinsicht hat die Erbrechtsreform von 2009 umfangreiche Änderungen des polnischen Erbrechts gebracht.
Die gesetzliche Erbfolge führt an erster Stelle die Abkömmlinge und den Ehegatten des Erblassers auf, die zu gleichen Teilen erben, wobei allerdings auf den Ehegatten mindestens ein Viertel des Nachlasses entfallen muss. Der Ehegatte hat im Übrigen Anrecht auf den Voraus, sofern er mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt hat. Die gesetzliche Erbfolge endet bereits mit der Trennung der Ehegatten.
Nach einer Adoption rücken Annehmender und Angenommener in die volle Rechtsposition des jeweils anderen ein, es sei denn, die Rechtsbeziehung soll lediglich zwischen beiden bestehen.
Bei testamentarischer Erbfolge kann das Testament lediglich die Verfügung eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind in Polen nicht möglich. Im Hinblick auf Erbverträge kann darin nur ein Erbverzicht erklärt werden. Testamente müssen persönlich errichtet werden. Im Wesentlichen sind drei Testamentsformen zu unterscheiden: das eigenhändige Testament, das notarielle Testament sowie das allografische Testament, das vor einer Amtsperson in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet wird. In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Allerdings bietet die Landesnotarkammer die freiwillige Registrierung an.
Vermächtnisse können in zweifacher Form vergeben werden: entweder als Rechtsanspruch (wie nach deutschem Recht) oder in dinglicher Form. Der Pflichtteil, der grundsätzlich den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zusteht, ist ein Geldanspruch (wie nach deutschem Recht) und bezieht sich unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Drittel oder (im Normalfall) auf die Hälfte des gesetzlichen Anteils. Eine Mehrheit von Erben bildet eine Bruchteilsgemeinschaft. Die Aufteilung kann entweder durch Vertrag zwischen den Erben oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen.
Die Annahme der Erbschaft hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Sie kann als einfache Annahme (dann unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten) oder mit dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (dann beschränkte Haftung) geschehen. Bei Ausbleiben einer Erklärung der Erben wird eine Annahme mit Inventarerrichtung angenommen.
Ein Erbschein kann durch Gericht oder Notar erteilt werden.
Grundsätzlich liegt das Nachlassverfahren in der Hand des Amtsgerichts am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. In einfachen Fällen kann die Testamentseröffnung auch durch Notar vorgenommen werden.
Erbschaften unterliegen wie Schenkungen in Polen der Besteuerung. Die Steuerhöhe hängt von der Zugehörigkeit zu einer von drei Gruppen (Verwandte in auf- und absteigender Linie; bestimmte Verwandte in absteigender Linie; sonstige Erwerber) ab. Es gibt Freibeträge in Höhe von rd. 9.600 PLN (Gruppe 1), rd. 7.300 PLN (Gruppe 2) und rd. 4.900 PLN (sonstige Erwerber). Der überschießende Wert wird mit einer Rate von 3–7 % (Gruppe 1), 7–12 % (Gruppe 2) und 12–20 % (Gruppe 3) besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Befreiung von der Steuerpflicht möglich.
Mit der Neukodifizierung des Zivilgesetzbuchs am 1.3.2002 ist das russische Erbrecht modernisiert worden. Es enthält auch Regeln über das Internationale Privatrecht.
Die Rechtsanwendung im Erbfall (Erbstatut) richtet sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers, mit der Ausnahme von Immobilien, für die das Belegenheitsprinzip gilt. Eine Rechtswahl durch den Erblasser ist nach russischem Recht nicht möglich. Für Ausländer mit letztem Wohnsitz in Russland gilt dementsprechend russisches Recht.
Für einen russischen Erblasser in Deutschland gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) und damit der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort vor dem Tod, somit deutsches Recht. Allerdings ist das deutsch-sowjetische Konsularabkommen vom 24.5.1958 zu beachten, das nach der Auflösung der Sowjetunion in den Rechtsbestand der Russischen Föderation aufgenommen wurde.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind acht Kategorien vorgesehen, die sich gegenseitig ausschließen. Im Übrigen gilt das Repräsentationsprinzip, allerdings nur für die ersten drei Kategorien. Zur wichtigen ersten Kategorie gehören die Abkömmlinge des Erblassers, einschließlich von Adoptivkindern, ferner der Ehegatte und die Eltern. Sie erben gleichberechtigt.
Die testamentarische Erbfolge ist durch die Erbrechtsreform von 2002 gestärkt worden. Die bedeutendsten Testamentsformen sind das notariell beurkundete Testament und das geschlossene Testament. Letzteres wird vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben und einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen in verschlossenem Zustand übergeben. Seit 2019 besteht die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten, das vor einem Notar geschlossen werden muss. Seit diesem Jahr können in Russland auch Eheverträge von beliebigen Personen geschlossen werden. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig. Der Erblasser kann Ersatzerben benennen, dagegen ist Vor- und Nacherbfolge unzulässig. Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser bestimmten Personen Anteile am Nachlass oder einzelne Vermögensgegenstände hinterlassen.
Das Pflichtteilsrecht orientiert sich am Prinzip der Bedürftigkeit und erfasst daher einen relativ kleinen Personenkreis. Hierzu zählen minderjährige Kinder, arbeitsunfähige Ehegatten und unterhaltsberechtigte Personen, die bereits vor dem Erbfall Unterhalt bezogen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und gewährt nicht lediglich einen Geldanspruch, sondern einen Anteil an der Erbmasse.
Ein Testamentsvollstrecker muss bereits im Testament benannt werden.
Die Erbschaft muss formell oder durch konkludentes Handeln angenommen werden. Ersteres erfolgt durch Antrag beim Notar. Das Nachlassverfahren liegt generell in der Hand des örtlich zuständigen Notars. Die Annahmefrist beträgt sechs Monate. Der Notar stellt auf Antrag einen oder mehrere Erbscheine aus.
Eine Ausschlagung kann allgemein oder zugunsten eines anderen Erben vor dem zuständigen Notar erklärt werden, auch dies innerhalb einer sechsmonatigen Frist.
Mehrere Erben erwerben gemeinschaftliches Eigentum am Nachlass, können jedoch einvernehmlich eine andere Aufteilung vornehmen. Die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ist auf den Nachlass beschränkt.
Seit 1.1.2006 ist die Erbschaftssteuer in Russland abgeschafft. Bei Immobilien sind allerdings bei Verkäufen innerhalb bestimmter Fristen Steuern zu zahlen. Bei deutsch-russischen Erbfällen ist das deutsch-russische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
Das gültige serbische Erbrecht richtet sich nach dem Gesetz vom 5.5.1996, das für das anwendbare Recht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Daraus können sich Konflikte ergeben, wenn z. B. ein serbischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt und dort vor seinem Tod seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, was nach der Regelung der seit 2015 in Kraft befindlichen Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) die Anwendbarkeit deutschen Rechts im Todesfall bedeutet. In einer geplanten Neuregelung sieht der serbische Gesetzgeber allerdings eine Annäherung an die Rechtslage in der Europäischen Union vor. Hinsichtlich der Form von Testamenten gilt in Serbien das Haager Übereinkommen.
Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach vier Ordnungen, die sich gegenseitig ausschließen. Der ersten Ordnung gehören die ehelichen und unehelichen Abkömmlinge sowie adoptierte Kinder an. Der Ehegatte ist diesen rechtlich gleichgestellt und erbt zu gleichen Teilen nach Köpfen. Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Verstorbenen) erbt der Ehegatte zur Hälfte. Bei Bedürftigkeit kann der Ehegatte im letzteren Fall Nießbrauch am gesamten Nachlass beantragen.
Eigenhändiges Testament, Testament unter Anwesenheit von zwei Zeugen und gerichtliches Testament sind die wichtigsten Verfügungen von Todes wegen. Seit 2014 in Serbien das Notariat wieder eingeführt wurde, ist auch ein notarielles Testament möglich. Die Bestimmung von Ersatzerben ist zulässig, nicht dagegen die Einsetzung von Vor- und Nacherben. Die Verletzung von Formvorschriften führt lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Unwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung. Erbverträge sind unzulässig. Zu gemeinschaftlichen Testamenten gibt es keine gesetzliche Regelung.
Vermächtnisse begründen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Verstöße gegen testamentarisch verfügte Auflagen führen zur Unwirksamkeit der Erbzuweisung.
Der Pflichtteil gewährt – wie im deutschen Recht – einen Geldanspruch. Berechtigte sind die Abkömmlinge des Verstorbenen und sein Ehegatte, unter bestimmten Umständen auch seine Eltern. Erstere haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist nicht möglich.
Der Nachlass geht automatisch auf die Erben über, eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Die Ausschlagung der Erbschaft ist dagegen gegenüber dem örtlich zuständigen Gericht zu erklären. In Erbengemeinschaften ist nur gemeinsame Verfügung der Miterben über den Nachlass möglich.
Das Nachlassverfahren wird von Amts wegen durch das örtliche Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eingeleitet und durch förmlichen Beschluss beendet.
Die Besteuerung des Nachlasses erfolgt über das Vermögenssteuergesetz. Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern des Verstorbenen sind von der Steuerpflicht befreit. Im Übrigen wird ein Steuersatz zwischen 2 und 2,5 % angewandt.
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